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Stabilisierungsanordnungen nach dem StaRUG

Restrukturierungsvorhaben durch Stabilisierungsanordnung sichern

Um die Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zu einem Restrukturierungsplan zu wahren und die Erfolgsaussichten des Restrukturierungsvorhabens insgesamt zu erhöhen, erlauben es die §§ 49 ff. StaRUG dem Unternehmen, beim zuständigen Restrukturierungsgericht eine Stabilisierungsanordnung zu erwirken, mit welcher zum einen

  • die Vollstreckung in das schuldnerische Vermögen (sog. Vollstreckungssperre) und
  • die Verwertung von Sicherheiten (sog. Verwertungssperre)

temporär bis zur Planbestätigung gesperrt wird.

Hierdurch lässt sich insbesondere verhindern, dass dem Restrukturierungsvorhaben dadurch die Grundlage entzogen wird, dass die betroffenen Gläubiger ihre Forderungen ohne Rücksicht auf eine im Interesse aller Beteiligten liegenden Restrukturierungslösung einseitig durchsetzen. Auch sind Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung geeignet, sich nachteilig auf die Bereitschaft anderer Gläubiger auszuwirken, das Vorhaben durch einen Sanierungsbeitrag zu unterstützen oder gar erst zu ermöglichen.

Welche Anforderungen sind für eine Stabilisierungsanordnung zu erfüllen?

Die Stabilisierungsanordnung setzt gem. § 50 StaRUG einen Antrag beim zuständigen Restrukturierungsgericht voraus, dem eine Restrukturierungsplanung beigefügt werden muss, die

  • einen aktuellen Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein aktualisiertes Konzept für die Restrukturierung enthält sowie
  • einen Finanzplan, aus dem sich schlüssig die Sicherstellung der Finanzierung für die nächsten 6 Monate ergeben soll unter Angabe einer fundierten Darstellung der Finanzierungsquellen.

Die Anforderungen sind erhöht, sofern bereits Rückstände aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten vorhanden sind oder in den letzten drei Jahren das Unternehmen seinen Rechnungslegungspflichten nicht nachgekommen ist.

Liegt eine vollständige und schlüssige Restrukturierungsplanung vor und keine in § 51 StaRUG genannten weiteren Umstände, entscheidet das Restrukturierungsgericht über den Antrag auf Erlass der Stabilisierungsanordnung mittels Beschluss.

Die Anordnung ist hierbei nicht nur auf planbetroffene Gläubiger beschränkt, sondern kann sich auch gegen ausgewählte einzelne oder alle Gläubiger richten, mit Ausnahme derjenigen Forderungen, die generell einer Plangestaltung nicht zugänglich sind, wie zum Beispiel Arbeitnehmerforderungen oder Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Wie lange hat eine Stabilisierungsanordnung Bestand?

Gemäß § 53 Abs. 1 StaRUG kann die Stabilisierungsanordnung für eine Dauer von bis zu drei Monaten ergehen. Folge- oder Neuanordnungen können nur im Rahmen der Anordnungshöchstdauer von drei Monaten ergehen, es sei denn, das Unternehmen hat den Gläubigern ein Planangebot unterbreitet und es sind keine Umstände bekannt geworden, aus denen sich ergibt, dass mit einer Planannahme innerhalb eines Monats nicht zu rechnen ist. In diesem Fall verlängert sich die Anordnungshöchstdauer um einen Monat, dann allerdings nur gegenüber Planbetroffenen.

Ausnahmsweise kommt eine weitere Verlängerung gem. § 53 Abs. 3 StaRUG auf bis zu insgesamt acht Monaten in Betracht, falls der Plan bereits angenommen worden ist und das Unternehmen die gerichtliche Planbestätigung bereits beantragt hat.