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Aussetzung der Insolvenzantragspflichten aufgrund der COVID-19-Pandemie

Infolge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Regelungen zu den Insolvenzantragspflichten mehrfach angepasst und zum Teil ausgesetzt.

1. Aussetzungszeitraum I

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) die Insolvenzantragspflichten ab dem 01.03.2020 vollumfänglich ausgesetzt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt zunächst bis zum 30.09.2020 für die Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.

Voraussetzung für die Aussetzung war, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte und die Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestand.

2. Aussetzungszeitraum II

Ab dem 01.10.2020 konnten sich Unternehmen bis zum 31.12.2020 nur noch im Hinblick auf den Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung auf die Aussetzung der Antragspflicht berufen. Voraussetzung für die Aussetzung war, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorlag und die Überschuldung pandemiebedingt war. War die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, galten ab dem 01.10.2020 wieder die bisherigen Regelungen.

3. Aussetzungszeitraum III

Im SanInsFoG wurde bestimmt, dass die Insolvenzantragspflichten bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bis zum 31.01.2021 ausgesetzt sind. Diese Regelung wurde vom Bundesrat am 12.02.2021 bis zum 30.04.2021 verlängert.

Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass die Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 bzw. dem 28.02.2021 ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt wurde, eine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht und die Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife ausreicht.

4. Fazit

Liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht vor, so gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Geschäftsleitung muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.