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Beratung von Steuerberatern (StaRUG Steuerberaterhaftung)

Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater: Neue Haftungsfallen seit dem 01.01.2021

Am 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten, das eine Restrukturierung von Unternehmen außerhalb eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über einen sogenannten Restrukturierungsplan vorsieht.

Erstmals wurden dabei in § 102 StaRUG Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte gesetzlich geregelt.

Nach § 102 StaRUG haben diese Personen bei Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass den Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Bislang ergaben sich solche Hinweis- und Warnpflichten nur aus der Rechtsprechung.

Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Hinweis- und Warnpflichten kommt eine Haftung für die aus der verspäteten Insolvenzantragstellung resultierenden Insolvenzverschleppungsschäden in Betracht, die durch einen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren geprüft sowie geltend gemacht werden kann und muss.

Es empfiehlt sich daher, sofern Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Insolvenzgrundes festgestellt werden, den Mandanten hierauf und auf seine Insolvenzantragspflicht hinzuweisen und dies nachweisbar zu dokumentieren.

Gerne stehen wir für Rückfragen rund um dieses Thema zur Verfügung.

Rechtsanwalt Ralph Csakvary

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