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Die neue außergerichtliche Sanierung

Die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff. StaRUG

1. Anwendungsbereich

Das Instrument der Sanierungsmoderation ist als präventives Verfahren gedacht, um absehbar eintretende Unternehmensinsolvenzen zu vermeiden. Geraten außergerichtliche Verhandlungen zwischen Schuldner und einem oder mehreren Gläubigern ins Stocken oder kommen zum Stillstand, durch welche das Unternehmen in wirtschaftliche / finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann zur Unterstützung ein Sanierungsmoderator hinzugezogen werden.

2. Person und Aufgabenbereich des Sanierungsmoderators

Der Sanierungsmoderator ist eine von Schuldner und Gläubiger unabhängige Person mit hinreichender Expertise. Die Aufgabe besteht im Kern in der Vermittlung zwischen den Interessen des Schuldners und einem oder mehrerer Gläubiger, angestrebt wird ein Sanierungsvergleich zur Überwindung der Krise. Daher geht es im Wesentlichen um das Erfassen widerstreitender Interessen, Verhandlungsgeschick, Überzeugungskraft und das Aufzeigen von entsprechenden Lösungsmöglichkeiten (Darstellung von Vergleichsberechnungen und Alternativszenarien).

3. Gerichtliches Verfahren

Die Sanierungsmoderation selbst bedarf keines förmlichen oder konkreten Verfahrens. Erforderlich ist ein Antrag des zu restrukturierenden Schuldners unter Beifügung der vom Gericht benötigten Informationen bei dem für das Unternehmen zuständigen Restrukturierungsgericht.

Die Sanierungsmoderation kommt für Unternehmen in Betracht, wenn keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und – bei juristischen Personen – keine Überschuldung vorliegt (§ 94 StaRUG).

Aufgrund des präventiven Charakters dieses Sanierungsinstruments ist die Überwachung durch das Restrukturierungsgericht restriktiv ausgestaltet. Im Wesentlichen beschränkt sich die Überwachung auf die Einhaltung der Förmlichkeiten, vor allem das durch das Gesetz vorgesehene monatliche Reporting (§ 96 Abs. 2 StaRUG).

Die Einleitung des Verfahrens einschließlich der Bestellung des Sanierungsmoderators wird nicht öffentlich bekannt gemacht (§ 95 Abs. 2 StaRUG).

Im Stadium, in dem ein Sanierungsmoderator hinzugezogen werden kann, besteht keine Insolvenzantragspflicht.

Die Dauer der Sanierungsmoderation sind 3 Monate vorgesehen, welche verlängerbar ist.

4. Fazit und Praxisrelevanz

Der Wert der Sanierungsmoderation liegt in

  • einem frühen Zugang zum Portfolio der Sanierungsmöglichkeiten; vor Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit
  • einer objektivierten Herangehensweise durch einen Dritten
  • der Eröffnung von neuen Verhandlungsperspektiven
  • den geringen Zugangshürden und 
  • einer verbindlichen Belastbarkeit. Wenn ein im Rahmen dieses Verfahrens geschlossener Sanierungsvergleich gerichtlich bestätigt wird (§ 97 Abs. 1 Satz 1 StaRUG), ist dieser nur in sehr engen Grenzen anfechtbar, mithin sehr insolvenzfest (§ 97 Abs. 3, 90 StaRUG), sollte sich später dennoch ein Insolvenzverfahren anschließen.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen rund um das Thema zur Verfügung.

Hr. Rechtsanwalt Payandeh

0621-53392231
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