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Eigenverwaltung nach dem SanInsFoG

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) hat der Gesetzgeber maßgebliche Änderungen in der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) eingeführt und die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verfahrens in Eigenverwaltung erhöht.

Ziel der Neuregelungen, die für alle Verfahren, die nach dem 01.01.2021 beantragt werden, gelten, ist es, die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung stärker als bisher an den beteiligten Gläubigerinteressen auszurichten.

Im Rahmen der Antragstellung sind nunmehr zusätzlich eine sog. Eigenverwaltungsplanung (§ 270a Abs. 1 InsO) sowie weitere Erklärungen (§ 270a Abs. 2 InsO) vorzulegen.

Die Eigenverwaltungsplanung umfasst dabei abschließend nachstehende Punkte:

  • Finanzplan für den Zeitraum von sechs Monaten, der eine Deckung der Fortführungskosten des Geschäftsbetriebs und der Verfahrenskosten sicherstellt sowie die benötigten Finanzierungsquellen darlegt.
  • Konzept für die Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens. Hier müssen Art, Ausmaß und Umfang der Krise dargestellt sowie das Ziel der Eigenverwaltung und die erforderlichen Maßnahmen zur Bewältigung beschrieben werden.
  • Bericht über den Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten.
  • Darstellung der Vorkehrungen, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner insolvenzrechtlichen Pflichten getroffen hat.
  • Begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelinsolvenzverfahren (inkl. Prognose der Berater- und Gerichtskosten).

Neben vorgenannten Vorgaben für die Eigenverwaltungsplanung sind weitere Erklärungen des Unternehmens zu Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Steuerschulden und der Einhaltung der Offenlegungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch abzugeben (§ 270a Abs. 2 InsO).

Sofern der gestellte Antrag vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO).

Bei behebbaren Mängeln der Eigenverwaltungsplanung kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine Frist zur Nachbesserung von bis zu 20 Tagen setzen (§ 270b Abs. 1 Satz 2 InsO).

Für Unternehmen, für die eine Eigenverwaltung in Frage kommt, ist es sich aufgrund der zuvor dargestellten Neuregelungen im Zusammenhang mit dieser Verfahrensart, dringend geboten, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Gericht aufzunehmen und im Rahmen eines Vorgesprächs die relevanten Themen, u.a. die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung und die Eigenverwaltungsplanung, zu erörtern.

Die rechtzeitige Vorbereitung eines Eigenverwaltungsverfahrens ist aufgrund der mit den gesetzlichen Neuregelungen einhergehenden erschwerten Voraussetzungen für den Zugang zur Eigenverwaltung unabdingbar und sollte daher von den organschaftlichen Vertretern des Unternehmens frühzeitig initiiert werden.

Mehr als je zuvor bedarf die Vorbereitung der Antragstellung im Rahmen der Eigenverwaltung einer fachkundigen und interdisziplinären Beratung mit insolvenzrechtlicher Expertise.

Haben Sie Fragen zu diesen Themen?

Dann kontaktieren Sie uns jederzeit gerne!

Herr Rechtsanwalt Rauschenbusch

0621 – 533 922 47

rauschenbusch@ernestus.eu