Welche Regeln gelten für den Restrukturierungsplan?
Die Auswahl der von dem Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger (sogenannte Planbetroffene) liegt grundsätzlich im Ermessen des Unternehmens und hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs, etwa auf Finanzgläubiger, findet nicht statt. Es können grundsätzlich alle gegen das Unternehmen gerichteten und bereits begründeten Forderungen ebenso wie Absonderungsrechte an Gegenständen des Unternehmens in einen Restrukturierungsplan um- oder neugestaltet werden (§ 2 StaRUG). Die Regelungen zum Restrukturierungsplan sind mit folgenden Ausnahmen insgesamt dem Insolvenzplan entlehnt. Daher gibt das StaRUG auch die identische Gliederung in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil vor (§§ 6, 7 StaRUG).
1. Vertragliche Einzelbestimmungen sind anpassbar
Anders als in einem Insolvenzplanverfahren, das grds. nur Forderungskürzungen und – stundungen erlaubt (vgl. § 224 InsO), ist es bei mehrseitigen gleichgelagerten Rechtsverhältnissen zwischen dem Unternehmen und mehreren Gläubigern (wie z.B. Konsortialkreditverträgen) auch möglich, vertragliche Einzelbestimmungen, wie z.B. Financial Covenants, zu ändern. Gleiches gilt für den Fall, dass das Unternehmen mit mehreren Gläubigern Verträge zu gleichlautenden Bedingungen (z.B. Schuldscheindarlehen) abgeschlossen hat.
2. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen können nicht einbezogen werden
Nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden können Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und aufgrund von Sanktionen (§ 4 StaRUG). Solche Forderungen können aber außerhalb des Restrukturierungsplans flankierend konsensual eine Neuregelung erfahren.
3. Debt-to-Equity-Swap nicht gegen den Willen des Gläubigers möglich
Wie im Insolvenzplanverfahren können auch beim Restrukturierungsrahmen die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Gesellschafterrechte) an dem zu restrukturierenden Unternehmen vollumfänglich einbezogen werden. Im Restrukturierungsplan können alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen vorgesehen werden (§ 2 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 StaRUG). Dazu zählt ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Umwandlung von zu restrukturierenden Forderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (Debt-to-Equity-Swap), nicht jedoch gegen den Willen des betroffenen Gläubigers.
4. Gruppeninterne Drittsicherheiten nur gegen angemessene Entschädigung
Der Eingriff in sogenannte gruppeninterne Drittsicherheiten ist nunmehr sowohl im Insolvenz- als auch im Restrukturierungplan möglich. Im alten Insolvenzplanrecht wurde vielfach kritisiert, dass der Insolvenzplan zwar eine Kürzung der Forderungen gegen den insolventen Schuldner ermöglicht, die von anderen Gruppengesellschaften zur Absicherung dieser Forderungen zur Verfügung gestellten Sicherheiten aber unberührt lässt. Das SanInsFoG greift diesen Kritikpunkt auf und eröffnet sowohl im Insolvenzplan (§ 223a InsO n.F.) als auch im Restrukturierungsplan (§ 2 Abs. 4 StaRUG) die Möglichkeit gruppeninterne Drittsicherheiten, gestellt von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) des Schuldners, z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen, einzubeziehen – allerdings nur gegen angemessene Entschädigung der hiervon betroffenen Gläubiger.
5. Abstimmung über den Restrukturierungsplan
6. Planbestätigung und absolute Priorität
7. Planwirkungen
Sollte der Plan nicht von allen Planbetroffenen angenommen worden sein, treten die Wirkungen des Plans mit der Verkündung der gerichtlichen Bestätigung des Plans ein (§§ 65 Abs. 1, 67 Abs. 1 StaRUG). Anders als im Insolvenzplanverfahren muss nicht der Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung abgewartet werden. Gegen die gerichtliche Bestätigung steht jedem Planbetroffenen der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde offen, der aber nur bei besonderer gerichtlicher Anordnung eine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 66 StaRUG).