Insolvenzantragspflicht
Wie bisher ist der Geschäftsführer spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet.
Die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers verlängert sich bei Vorliegen der Überschuldung von drei auf sechs Wochen gem. § 15a Abs. 1 S. 2 InsO. Die Verlängerung soll es dem Unternehmen ermöglichen, laufende Sanierungsbemühungen außergerichtlich noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
Verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife
Neu eingeführt wurde § 15b InsO, der die Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife regelt, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Vor dem 1. Januar 2021 ergab sich die Haftung aus § 64 GmbHG.
Zahlungen, die der Geschäftsführer innerhalb der Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist oder nach im Falle einer fehlenden Insolvenzverschleppung nach Insolvenzantragstellung vornimmt, sind für die Sorgfaltsausnahme großzügig auszulegen und sind nicht mehr auf die Notgeschäftsführung beschränkt (§ 15b Abs. 2 InsO). Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten dabei als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
Zahlungen, die der Geschäftsführer im Falle der Insolvenzverschleppung vornimmt, fallen i.d.R. nicht mehr unter die Sorgfaltsausnahme (§ 15b Abs. 3 InsO). Hier gibt es auch für Zahlungen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§266a StGB) und Steuern (§§ 34, 69 AO) keine Privilegierungen mehr.
Haftung im präventiven Restrukturierungsrahmen
Das SanInsFoG umfasst das seit dem 1. Januar 2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG), welches Unternehmen außerhalb der Insolvenz mittels eines Restrukturierungsplans sanieren soll.
Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 bis 3 InsO. Jedoch sind die Geschäftsführer gem. § 42 Abs. 1 StaRUG verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Die Verletzung der Anzeigepflicht begründet eine Außenhaftung aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 42 Abs.1 S. 2 StaRuG, welche insbesondere für Neugläubigerschäden Relevanz hat.