Überbrückungsdarlehen

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ÜBERBRüCKUNGSDARLEHEN

Bei der Vergabe von Überbrückungs- oder Sanierungskrediten an Unternehmen in Krisensituationen sind grundsätzlich Besonderheiten und Einschränkungen zur berücksichtigen. Für eine solche Kreditvergabe fordern die Banken grundsätzlich ein Sanierungsgutachten welches das Vorliegen einer Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO während der Kreditlaufzeit ausschließt. Bei Nichtbeachtung drohen der Bank – neben aufsichtsrechtlichen Maßnahmen – im Fall einer dennoch eintretenden Insolvenz des Darlehensnehmers ggf. eine Insolvenzanfechtung und Schadenersatzansprüche.

Aufgrund der Corona bedingten Krisensituation besteht ein latentes Risiko, dass auch Überbrückungs- oder Sanierungskredite später zu Problemkrediten werden und nicht bedient werden können. Das würde wiederum die Versorgung der Unternehmen mit Liquidität von vornherein verhindern. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert.
Die Anfechtbarkeit wurde zeitlich begrenzt ausgesetzt!

Um den Finanzierern der von der Corona-Pandemie belasteten Unternehmen Rechtssicherheit zu geben und sie für den Fall einer später dennoch fehlgeschlagenen Sanierung zu schützen, haben Bundestag und Bundesrat durch das COVInsAG eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Anfechtbarkeit beschlossen:

  • Erhält ein Unternehmen im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 30. September 2020, dem sogenannten Aussetzungszeitraum, einen neuen Kredit sind alle Rückzahlungen auf diesen Kredit bis zum 30. September 2023 sowie alle im Zeitraum 1. März bis 30. September 2020 (nachträglich) gewährten Sicherheiten nicht anfechtbar. Sie werden nicht als gläubigerbenachteiligend eingestuft. (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 COVInsAG)
  • Eine Kreditgewährung oder Besicherung im Aussetzungszeitraum wird nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen. (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 COVInsAG)
  • Auch Rückzahlungen auf die im Aussetzungszeitraum gewährten Gesellschafterdarlehen, die bis zum 30. September 2023 erfolgen, sind nicht anfechtbar. (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 - 2.Alt COVInsAG). Das gilt jedoch nicht
    für deren Besicherung. Die Regelungen über den Nachrang und dessen Folgen insbesondere nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO werden ausgesetzt, soweit bis zum 30. September 2023 ein Insolvenzantrag gestellt wird. (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 - 3.Alt COVInsAG)

Auch unabhängig von den gesetzlichen Neuerungen gilt: Kongruente Deckungen, also Zahlungen oder Besicherungen, die der Empfänger in der Art und zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sind in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar. War allerdings dem Empfänger bekannt, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners objektiv nicht dazu geeignet sind die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, bleibt die Anfechtbarkeit auch trotz der Änderungen des COVinsAG bestehen.

Die Corona-bedingten Änderungen bei der Vergabe von Überbrückungs- oder Sanierungskrediten gilt nur dann, wenn für das betroffene Unternehmen auch die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Dafür muss dessen Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen und es muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit bis zum 30.09.2020 wieder beseitigt werden kann.

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