Kredite, finanzielle Soforthilfen und Bürgschaften COVID-19

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KREDITE, FINANZIELLE SOFORTHILFEN UND BüRGSCHAFTEN COVID-19

Trotz der zwischenzeitlich erfolgten Lockerungen befindet sich die deutsche Wirtschaft infolge der durch die COVID-19-Krise ausgelösten Einschränkungen unverändert in einer nie für möglich gehaltenen Krisensituation in allen Bereichen.

Ganze Wirtschaftsbereiche fahren ihre Produktion herunter oder drosseln sie zumindest. Aufträge werden storniert oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Einzelne Gewerbebetriebe, Gastronomie, Sport- und Freizeiteinrichtungen müssen unverändert geschlossen bleiben. Zudem besteht das Risiko, dass die nunmehr gewährten Lockerungen jederzeit bei wachsenden Infektionszahlen wieder rückgängig gemacht werden können. Wie lange und in welchem Umfang diese Beschränkungen noch fortdauern, kann daher verlässlich von niemandem vorhergesagt werden.

Im Zusammenhang mit den staatlich verordneten Einschränkungen wurden zeitgleich von Bund und Ländern im Rekordtempo Rettungspakete geschnürt, um Unternehmen, Selbstständigen und Gewerbetreibenden in diesen schweren Zeiten schnell und möglichst unbürokratisch die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Hierzu können verschiedene, erheblich aufgestockte Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen werden. Die Abwicklung erfolgt dann über die jeweilige Hausbank.

Nachfolgend werden die aktuell beschlossenen Maßnahmen und Rettungspakete des Bundes und einzelner Länder im Überblick dargestellt. Allgemeine Voraussetzung bei allen angebotenen Fördermaßnahmen ist, dass der Antragsteller nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten war und erst in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten ist:

I. Liquiditätsbeschaffung für kleine, mittlere und große Unternehmen

1. KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen und Freiberufler, die länger als 5 Jahre am Markt sind für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. Euro beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • auf 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos der Hausbank und erhöht damit die Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen beträgt die Risikoübernahme bis zu 80 % des Kreditbetrags
  • Für kleine und mittlere Unternehmen beläuft sich die Risikoübernahme auf bis zu 90 %

2. ERP-Gründerkredit für Existenzgründer, Unternehmen, Freiberufler und Unternehmensnachfolger, die weniger als 5 Jahre am Markt sind Existenzgründer, Unternehmen, Freiberufler und Unternehmensnachfolger, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen können, können für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) kleinere oder auch große Kreditbeträge wie beim KfW Unternehmerkredit von bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag sowie die Risikoübernahme entsprechen dem KfW-Unternehmerkredit.

3. KfW-Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung ab 25 Mio.

Euro Die KfW beteiligt sich hier an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80 % des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung. Das erhöht Ihre Chance, eine individuell strukturierte und passgenaue Konsortialfinanzierung zu erhalten. Der KfW-Risikoanteil beträgt mindestens 25 Mio. Euro und ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

4. KfW-Schnellkredit 2020

Weiterhin steht seit Anfang April 2020 für Unternehmen und Freiberufler mit mehr als 10 Mitarbeitern ein zusätzliches Förderprogramm, der sog. KfW-Schnellkredit (Kredit 078) zur Verfügung.

  • Er steht Unternehmen und Freiberuflern mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung, die seit mindestens 1. Januar 2019 am Markt aktiv waren.
  • Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel).
  • Er ist für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten auf 800.000 Euro, für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf 500.000 Euro begrenzt.
  • Die ausgebende Bank erhält eine Haftungsfreistellung von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Der Kredit wird ohne weitere Risikoprüfung und ohne zu stellende weitere Sicherheiten des Kreditnehmers durch die Bank oder die KfW bewilligt, damit der Kredit schnellstmöglich ausgezahlt werden kann.

II. Liquiditätsbeschaffung für kleine Unternehmen und Solo-Selbständige

Für besonders betroffene kleine Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und Solo-Selbständige wurde durch den Bund ein Maßnahmenpaket aufgelegt, das unbürokratisch Zuschüsse von bis zu 15.000 Euro ermöglicht. Da es sich um einen Zuschuss handelt, ist dieser später nicht zurückzuzahlen.

Weiterführende Informationen zu den oben erläuterten Rettungspaketen des Bundes können direkt auf der Homepage der KfW unter

www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html eingesehen werden.

III. Maßnahmen der Bundesländer

Auch die einzelnen Bundesländer haben für die heimische Wirtschaft jeweils eigene Förderprogramme erstellt. Die im Detail sehr unterschiedlichen Förderprogramme können unter nachfolgenden Links jeweils eingesehen werden:

1. Baden-Württemberg
2. Rheinland-Pfalz
3. Hessen
4. Bayern

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensmittel und Direkthilfen sind je nach Programm sehr unterschiedlich.

IV. Bürgschaften

Unternehmen können darüber hinaus mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen, um Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zu erhalten. Auch hier darf sich das Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben und muss bis zur Krise über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügt haben.

Bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer bearbeitet. Ab einem Bürgschaftsbetrag von 20 Millionen Euro beteiligt sich der Bund im Rahmen des „Großbürgschaftsprogramms“ am Bürgschaftsobligo im Verhältnis fünfzig zu fünfzig.

Weiterführende Hinweise und Kontaktdaten der jeweils nach Bundesland zuständigen Bürgschaftsbank können direkt auf der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums unter

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/kleine-mittlere-grosse-unternehmen.html eingesehen werden.

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