Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVInsAG

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AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT DURCH DAS COVINSAG

Vorstände oder Geschäftsführer treibt die Frage um, ob und ggf. wann sie einen Insolvenzantrag für Ihr Unternehmen stellen müssen. Hier gilt Folgendes:

Durch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) wurde die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung gilt für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19 Pandemie beruht. Die Aussetzung der Antragspflicht gilt allerdings nur dann, wenn Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit (bis zum 30.09.2020) bestehen. Die grundsätzlich antragspflichtigen Unternehmen sollen hierdurch Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen und ggf. auch durch Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abzuwenden.

Die Aussetzung bis zum 30.09.2020 kann durch Rechtsverordnung des BMVJ einmalig bis zum 31.03.2021 verlängert werden. Grundsätzlich sollte sich der antragspflichtige Geschäftsführer oder Vorstand am 30.09.2020 orientieren, da eine Antragspflicht bei einer bis dahin nicht beseitigten Zahlungsunfähigkeit und nicht erfolgter Verlängerung der Aussetzung unmittelbar zum 30.09.2020 eintritt. Auch die in § 15a InsO genannte 3-Wochen Frist ist dann bereits konsumiert und schließt sich nicht etwa an den Ablauf der Frist an.

Grundsätzlich gilt für Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits vor Geltung des COVInsAG eingetreten war, die 3-wöchige Antragsfrist weiterhin.

Die eingeschränkte Haftung der Geschäftsführer und Vorstände gilt nur, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen. War das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder kann eine Zahlungsfähigkeit erkennbar bis zum 30.09.2020 nicht wieder hergestellt werden, bleibt der Geschäftsführer uneingeschränkt haftbar.


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