Mitarbeiter Kurzfassung

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MITARBEITER

Um während der COVID-19-Krise Entlassungen zu vermeiden haben viele Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, d. h. die Arbeitszeit und das Entgelt der Belegschaft wurden reduziert. Um den infolge von Kurzarbeit entstehenden Verdienstausfall der Arbeitnehmer zumindest zum Teil auszugleichen, gewährt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Zur Unterstützung der Unternehmen und um die Rückkehr zu einem normalen Geschäftsablauf zu erleichtern, hat die Bundesregierung einen Weg zur einfacheren Bewilligung von Kurzarbeitergeld für Unternehmen bereitet. Die neuen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020, wobei eine Verlängerung um ein Jahr möglich ist.

Grundsätzlich kann Kurzarbeitergeld für 12 Monate bezogen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Bezugsdauer bis auf 24 Monate verlängern.

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer, bei denen mindestens ein Kind im Haushalt wohnhaft ist 67 % und für alle anderen Arbeitnehmer 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (d. h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Der Arbeitgeber erhält aber die volle Erstattung der gezahlten Beiträge befristet - bis Ende 2020.

Aufgrund der aktuellen Krisensituation verzichtet die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 darauf, den Einsatz von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Dies gilt jedoch nur für Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen.

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